Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM)

Wir unterstützen Sie bei der Ein- und der Durchführung!

Was ist BEM?

Nach § 84 Abs. 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Beschäftigtenzahl seines Betriebes – verpflichtet, sich um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu kümmern und fordert die Einrichtung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Wer ist Zielgruppe von Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement?

Alle Arbeitnehmer, ob teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt, ob mit unbefristetem oder befristetem Vertrag, haben Anspruch auf die im Gesetz beschriebene Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Anspruch haben alle Mitarbeitenden, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Dabei Spielt es keine Rolle, ob der
Arbeitnehmer sechs Wochen ohne Unterbrechung krank ist oder sich die Fehlzeiten insgesamt auf sechs Wochen summiert haben.

Ziel des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement:

Das Unternehmen soll die betriebliche Voraussetzung schaffen bzw. aktivieren, die es dem Mitarbeitenden ermöglicht, wieder seine ursprüngliche
Arbeitsleistung zu erreichen oder einen anderen Arbeitsplatz auszufüllen.

Wir stehen Ihnen bei der Implementierung oder Durchführung der Betrieblichen Wiedereingliederung gerne zur Verfügung.